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OLG Celle, 10.12.2007 - 13 U 176/07 (1) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung: Interessenabwägung bei der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Erforderlichkeit einer Interessenabwägung im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit einer Interessenabwägung im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren
- Judicialis
UWG § 12 Abs. 2
- kanzlei.biz
Interessenabwägung auch bei Dringlichkeitsvermutung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940
Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssache - Interessenabwägung bei Prüfung des Verfügungsgrunds - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 07.09.2007 - 24 O 58/07
- OLG Celle, 09.11.2007 - 13 U 176/07
- OLG Celle, 10.12.2007 - 13 U 176/07 (1)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Celle, 16.07.1997 - 13 U 97/97
AMIGA-Betriebssystem
Auszug aus OLG Celle, 10.12.2007 - 13 U 176/07
Die Entscheidung des erkennenden Senats (OLG Celle, GRUR 1998, 50) hat zwar einen urheberrechtlichen Anspruch zum Gegenstand, führt aber ausdrücklich aus, dass auch im Anwendungsbereich des § 25 UWG a. F. unter Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen zu entscheiden sei. - BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts
Auszug aus OLG Celle, 10.12.2007 - 13 U 176/07
Keine dieser Fundstellen (auch nicht die angeführte BGH-Entscheidung GRUR 2000, 151 - Späte Urteilsbegründung) enthält eine ausdrückliche Aussage zu der Frage, ob im Wettbewerbsrecht neben dem rein zeitlichen Moment auch die wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen sind, wenn der Verfügungsgrund geprüft wird.
- KG, 04.04.2008 - 5 W 51/08
Zurückhalten der Beschwerdebegründung im markenrechtlichen Eilverfahren
Das vom Gesetz grundsätzlich anerkannte Interesse des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs an der sofortigen Unterbindung des beanstandeten Verhaltens muss vielmehr auch dann zurücktreten, wenn aus anderen Gründen, insbesondere wegen des prozessualen Verhaltens des Antragstellers und wegen der schutzwürdigen Belange des Antragsgegners, ein Bedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht anerkannt werden kann (…OLG Frankfurt a.a.O.; vgl. ferner OLG Celle OLG-Rep 2008, 168, juris-Rdn. 4; OLG Hamburg GRUR 2007, 614;… Hess a.a.O. Rdn. 89.2).